Satzung des Kolibri e.V. – Interkulturelle Stiftungsinitiative

(mit Änderungen vom 24.09.2013 und 01.07.2014)

Die Gründung des Fördervereins wurde initiiert von: FAD – Freundschaft zwischen Ausländern und Deutschen e.V. Förderverein Refugio München e.V. iaf e.V. – Verband binationaler Familien und Partnerschaften IfF – Initiative für Flüchtlinge e.V. IG – Initiativgruppe – Förderung ausländischer Kinder, Jugendlicher und Familien e.V. § 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Kolibri e.V. – Interkulturelle Stiftungsinitiative
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und wird in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Kolibri e.V. – Interkulturelle Stiftungsinitiative
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und wird in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck der Völkerverständigung und freien Wohlfahrtspflege.
2. Der Verein soll die Begegnung, Verständigung und Integration von Menschen aus verschiedenen Ländern, Kulturen und Religionen, insbe-sondere von Flüchtlingen, MigrantInnen und deren Nachkommen, bi-nationalen Familien und Partnerschaften, ausländischen Kindern, Jugendlichen, Behinderten, Gefolterten und Traumatisierten fördern. Der Vereinszweck wird erreicht durch soziale, medizinische, therapeutische oder wirtschaftliche Hilfen, Bildungs- und Weiterbildungsangebote, durch Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen zur beruflichen Qualifikation, durch Kinder-, Jugend- und Elternarbeit, durch Förderung kreativer und kultureller Aktivitäten, sowie durch die Einbindung, Begleitung und Qualifizierung Ehrenamtlicher.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weiter-leitung von Mitteln an „Kolibri – Interkulturelle Stiftung“ zwecks Förderung deren gemeinnütziger Zwecke.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Es gibt ordentliche und Fördermitglieder. Die juristischen Personen nehmen ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder durch je 1 Bevollmächtigen wahr.
2. Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand per einstimmigen Beschluss.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schrift-liche Kündigung am Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer drei-monatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem StellvertreterIn, der/dem KassiererIn und zwei BeisitzerInnen.
2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt.
3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
4. Zu den Vorstandssitzungen ist der gesamte Vorstand mindestens 1 Woche vor der Sitzung einzuladen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst; mit Ausnahme von §4 Abs.2.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert – darüber hat der Vorstand zu beschließen, oder wenn die Einberufung von 30% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereins
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, in einzelnen Wahlgängen und in geheimer Wahl
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Wahl der Rechnungs-prüferinnen
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen KassenprüferIn für die Dauer von zwei Jahren, die/der dem Vorstand nicht angehören darf.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungs-gemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Satzungsänderung

1. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mit der Tagesordnung in der Einladung bekannt gegeben worden sind.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
3. Für eine Änderung des Vereinszweckes ist ein einstimmiger Beschluss aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Niederschrift

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Ver-sammlungsleitung und der Protokollführung der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
FAD – Freundschaft zwischen Ausländern und Deutschen e.V. IfF – Refugio München e.V., Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. InitiativGruppe – Interkulturelle Begegnung und Bildung e.V.,
die es ausschließlich und unmittelbar für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden haben.

§14 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 29.1.1998 beschlossen.

München, den 29. Januar 1998